Freie Wahl des Schornsteinfegers ab 01.01.2013

Freie Wahl des Schornsteinfegers ab 01.01.2013

 

Ab 01.01.2013 endet das „Schornsteinfegermonopol“

Somit hat jeder Hauseigentümer die Möglichkeit sich den Schornsteinfeger für die wiederkehrenden Tätigkeiten selbst zu wählen.

Sind Sie unzufrieden mit Ihrem bisherigen Schornsteinfeger?

Lassen Sauberkeit, Terminabsprachen, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Freundlichkeit und Telefonische Erreichbarkeit zu wünschen übrig?

Ab dem 01.01.2013 sind Sie als Haus- und Wohnungseigentümer für die fristgerechte Erledigung der Kehr-, Mess-, Beratungs- und Überprüfungstätigkeiten verantwortlich. Das heißt, Sie müssen selbst dafür sorgen, dass die Schornsteinfegerarbeiten in Ihrem Gebäude fristgerecht (nach Feuerstättenbescheid) durchgeführt werden. Die ausgeführten Arbeiten müssen mit einem Formblatt nachgewiesen werden und an den/die zuständige/n bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/in gemeldet werden.

 

All diese Formalitäten und handwerklichen Tätigkeiten würde ich gerne für Sie übernehmen!

Ich bin Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater im Handwerk mit jahrelanger Erfahrung. Zuverlässigkeit, fachliches und handwerkliches Können sind die Grundlagen meiner Arbeit. Ich achte sehr auf Sauberkeit am Arbeitsplatz, und biete Ihnen umfangreichen und kompetenten Service. Ich sehe mich in erster Linie als Dienstleister, der mit Ihnen gemeinsam nach Lösungen bei bestehenden Mängeln und Problemen sucht. Ich bin für Sie da und stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Meine Dienste biete ich im Umkreis von 20Km um Bockhorn an. Weitere Entfernungen auf Anfrage.

Gibt es ab 2013 keine Kehrbezirke mehr?

Die Kehrbezirke bleiben in ihrer Strucktur zwar weitestgehend erhalten, die handwerklichen Arbeiten können aber in Zukunft von einem freien Schornsteinfegermeister durchgeführt werden. Sollten Sie zu einem freien Schornsteinfeger wechseln, wird ihr bisheriger Bezirksschornsteinfeger den Bezirk weiterhin verwalten, allerdings wird er nur noch die hoheitlichen Aufgaben ausführen.

Die hoheitlichen Aufgaben sind folgende:

– Abnahme von neuen oder ausgetauschten Feuerstätten und Schornsteine.

– Führung des Kehrbuches und die Kontrolle über die fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten.

– Durchführung der Feuerstättenschau (2 mal in 7 Jahren).

Welche Arbeiten dürfen dann von Ihrem neuen Schornsteinfeger ausgeführt werden?

– Reinigung der Schornsteine

– Abgaswegeüberprüfung nach geltender Kehr und Überprüfungsordnung

– Messungen nach 1. BImSchV

– Ausführung der Rauchmelderpflicht (seit 20.03.2012) durch Installation/Wartung/Verkauf.

– Durchführung der Gashausschau

– Energieberatung

– Pflichtberatungsgespräch für Betreiber von Feuerstätten mit festen Brennstoffen

– u.s.w.

Was müssen Sie tun, damit ich Ihr neuer Schornsteinfeger werde?

Senden Sie mir Ihren Feuerstättenbescheid am besten mit Ihrer letzten Messbescheinigung und Jahrerechnung zu. Ich werde dann alle weiteren Formalitäten für Sie übernehmen. Den Feuerstättenbescheid erhalten Sie von Ihrem derzeitigen Bezirksschornsteinfeger. Er ist gestzlich dazu verpflichtet, jedem Haus- oder Wohnungseigentümer ohne Aufforderung bis zum 31.12.2012 einen Feuerstättenbescheid auszustellen. Ich würde mich über einen Auftrag von Ihnen sehr feuen und werde die notwendigen Arbeiten in Ihrem Haus sauber, ordnungsgemäß und fristgerecht nach vorheriger Terminabsprache ausführen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Neu ab 01.01.2013 Alte Regelung gültig bis 31.12.2012
Das Schornsteinfegerhandwerkgesetz (SchfHwG) tritt zum 01.01.2013 vollumfänglich in Kraft Das neue SchfHwG ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist endet zum 31.12.2012
Es gilt der freie Wettbewerb. Haus- und Wohnungseigentümer dürfen den Schornsteinfeger zur Durchführung von Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten frei wählen. Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten obliegen ausschließlich dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger.
Der Bezirksschornsteinfegermeister wird zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Ihm obliegen u. a. die Feuerstättenschau sowie die Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Auch die Abnahme von Feuerungsanlagen wird ausschließlich von ihm vorgenommen Die bisherige Bezeichnung Bezirksschornsteinfegermeister wird zum 31.12.2012 aufgehoben.
Handlungspflicht Duldungspflicht
Haus- und Wohnungseigentümer müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfeger-arbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht von einem zugelassenen Betrieb durchgeführt worden sind. Haus- und Wohnungseigentümer unterstehen einer gesetzlichen Duldungspflicht.
Die Eigentümer müssen dulden, dass der Bezirksschornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführt.
Die jeweiligen Prüftermine legt der Bezirksschornsteinfeger/bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, zu der er alle 3,5 Jahre jeden Haushalt seines Kehrbezirkes besucht. Die Feuerstättenschau darf nicht von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden.  
Die Verantwortung für das regelmäßige Kehren liegt beim Haus- und Wohnungseigentümer. Sie werden damit stärker in die Haftung genommen. Die Verantwortung für das regelmäßige Kehren liegt beim Bezirksschornsteinfegermeister
Hoheitliche Aufgaben:

  • Führen des Kehrbuches und Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.
  • Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides.
  • Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden.
  • Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.

Informationen zum Feuerstättenbescheid

Aufgrund Europarechtlicher Forderungen wurde seit einiger Zeit die Änderung des bestehenden Schornsteifegergesetzes diskutiert.

Am 29.11.2008 trat nun das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in Kraft, und am 19.06.2009 wurde die neue Bundes-, Kehr- und Überprüfungsordenung (KÜO) verabschiedet.

Mit diesem Artikel möchte ich Sie über einige der Neuerungen informieren.

Bisher lag die Verantwortung für die notwendigen Arbeiten an Feuerstätte und Abgasanlagen bei Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister.

Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung auf Sie als Hausbesitzer übertragen. Sie sind verpflichtet, nach einer Übergangszeit bis Ende 2012 eigenständig alle erforderlichen Arbeiten termingemäß durchführen zu lassen. Sie können damit ab dem 01.01.2013 jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Betriebe aus dem EU-Ausland dürfen bereits jetzt diese Tätigkeite durchführen.

Damit auch zukünftig die Betriebs- und Brandsicherheit gewährleistet bleibt hat der Gesetzgeber für die hoheitlichen Aufgaben, wie die Abnahme von Feuerungsanlagen und die Feuerstättenschau, bevollmächtigte Schornsteinfeger vorgesehen. Diese sind nach wie vor in dem jeweiligen Kehrbezirk für alle Haudhalte zuständig. Sie führen ab 2013 innerhalb von 7 Jahren 2 x eine Feuerstättenschau durch.

Um Sie in die Lage zu versetzen, alle Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen, erhalten Sie die erforderlichen Terminvorgaben mit dem Feuerstättenbescheid von Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister. Dieser Bescheid wird in Kombination mit der Durchführung der Feuerstättenschau oder einer Abnahme ausgestellt. Dort, wo bis ende 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, erhaltenSie den Bescheid nach Aktenlage.

Zum Nachweis, dass Sie die erforderlichen Tätigkeiten von einem zugelassenen Schornsteinfeger fristgerecht haben durchführen lassen, müssen Sie ein Formblatt führen, dass Sie dem zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger, den Terminvorgaben des Feuerstättenbescheides entsprechend, zusenden müssen.

Wenn Sie mit Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister/ bevollmächtigten Schornsteinfeger nicht zufrieden sind, und sich die lästige Terminverfolgung und den Aufwand mit den Formalitäten ersparen möchten, schicken Sie mir einfach eine Kopie Ihres Feuerstättenbescheides zu. Ich kümmere mich dann ab dem 01.01.2013 um die fristgerechte Einhaltung sämtlicher, anfallenden Arbeiten in Ihrem Haus, und das Führen des Formblatts mit Meldung an den zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger.

Sollten Sie noch spezielle Fragen zum Feuerstättenbescheid haben, rufen Sie mich einfach an oder schicken eine E-Mail.

Mit feundlichen Grüßen

Ihr Schornsteinfegermeisterbetrieb Manuel Wagner

Richtig heizen mit Holz

Richtig heizen mit Holz

Ein Ofen spendet Wärme und schafft Behaglichkeit in Ihrer Wohnung

Vor der Inbetriebnahme Ihrer Feuerstätte sollten Sie sich folgende Fragen stellen!

> Welche Brennstoffe stehen mir zur Verfügung?

> Für welche Brennstoffe ist die Feuerstätte zugelassen?

> Steht die Leistung der Feuerstätte im richtigen Verhältnis zum Aufstellraum?

 Zulässige Brennstoffe

1. Steinkohle und Braunkohlebriketts

2. Koks (Spezialfeuerstätte)

3. Brenntorf

4. Naturbelassenes Holz

5. Holzpresslinge oder Pellets

Verbotene brennbare Stoffe

1. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz

2. Beschichtetes Holz

3. Papier oder Verpackungsmaterial (Außer zum Anfeuern)

4. Kunststoffe aller Art

5. Abfälle aller Art

Feuchtes Holz schafft Probleme für Ihren Ofen, Ihren Schornstein, Ihre Nachbarschaft und für unsere Umwelt!

Bitte verbrennen Sie nur Holz mit einer Restfeuchte von 25 % oder geringer.

25% Restfeuchte sind nach folgender Trocknungszeit erreicht:

Holzart                                                                                           Lagerzeit

Tanne, Pappel, Linde, Birke oder Weide                                      1 Jahr

Esche, Buche, Obsthölze                                                              2 Jahre

Eiche, Ahorn                                                                                 2,5 Jahre

Hohe Restfeuchte verringert den Heizwert des Holzes erheblich. (siehe Tabelle)

Wassergehalt in %          10          15        20        30        40       50

Heizwert in kWh/kg         4,6        4,3       4,0        3,4       2,9      2,3

 

Bitte beachten Sie immer folgende Ratschläge:

1. Nur für die Feuerstätte zugelassene Brennstoffe (Herstellerangaben beachten) verfeuern!
2. Nur ausreichend abgelagertes Holz verfeuern (Lagerzeit der Holzart beachten)!
3. Immer für ausreichende Verbrennungsluftzufuhr sorgen!
4. Die maximale Füllmenge (Herstellerangaben beachten) nie überschreiten!

Viel Spaß und schöne Stunden vor Ihrem Kaminofen wünscht Ihnen Wagner Schornsteine & Kaminöfen

 

Hinweis für Ihre Planung

Hinweise für Ihre Planung

– Die Rohrverbindungen zum vorhandenen Kaminabzug sollte geradlinig verlaufen und so kurz wie möglich gehalten werden.

– Der seitliche Abstand zu brennbaren Bauteilen wie z.B. Holzverkleidungen sollte mindestens 20 cm betragen.

– Zu brennbaren Deckenteilen sollte ein Abstand von mindestens 50 cm eingehalten werden.

– Der Bodenbelag sollte aus nicht brennbarem Material bestehen, wie z.B. Fliesen. Sollte der Untergrund brennbar beschaffen sein, kann auch eine Naturstein-, Glas- oder Metallplatte untergelegt werden. Dre nicht brennbare Untergrund sollte einen Bereich von mindestens 50 cm vor dem Ofen und jeweils mindestens 30 cm zu beiden Seiten des Ofens abdecken.

– Wenn die Wände, Decken oder Böden Ihrer Wohnumgebung nicht aus Stein oder Beton bestehen sollten, wie z.B. bei einigen Fertighaustypen oder bei Blockhäusern, beraten wir Sie gerne vorab über die Möglichkeiten einen Ofen aufzustellen.

Speckstein und Kacheln

Beide Materialien erhöhen die Wärmespeicherung Ihres Kaminofens gegenüber einer einfachen Stahl-Ummantelung.

Specksteine haben im Vergleich zu Kacheln eine noch höhere und länger andauernde Wärmespeichkapazität. Specksteine sind Natursteine uns somit hat jeder einzelne Stein seine individuelle Maserung und unterscheidet sich vom nächsten Stein.

Auch Kacheln speichern die Wärme und geben sie langsam wieder in den Raum ab. Kacheln der Firma BK werden im eigenen Werk gefertigt. Die Kachelproduktion ist echte Handarbeit und verlangt viel hanwerkliches Geschick. Unter Einsatz von besten Rohstoffen kann die Firma BK auf diese Weise Kacheln in bester Qualität und mit sehr hoher Wärmespeicherfähigkeit produzieren.

Kacheln sind in verschiedenen Glasuren und Farbtönen lieferbar. Gelegentlich auftretende Oberflächenspannungen innerhalb der Glasuren können zu feinen Glasurrisslinien führen, die die Qualität der Kacheln nicht beeinträchtigen.