Freie Wahl des Schornsteinfegers ab 01.01.2013

 

Ab 01.01.2013 endet das „Schornsteinfegermonopol“

Somit hat jeder Hauseigentümer die Möglichkeit sich den Schornsteinfeger für die wiederkehrenden Tätigkeiten selbst zu wählen.

Sind Sie unzufrieden mit Ihrem bisherigen Schornsteinfeger?

Lassen Sauberkeit, Terminabsprachen, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Freundlichkeit und Telefonische Erreichbarkeit zu wünschen übrig?

Ab dem 01.01.2013 sind Sie als Haus- und Wohnungseigentümer für die fristgerechte Erledigung der Kehr-, Mess-, Beratungs- und Überprüfungstätigkeiten verantwortlich. Das heißt, Sie müssen selbst dafür sorgen, dass die Schornsteinfegerarbeiten in Ihrem Gebäude fristgerecht (nach Feuerstättenbescheid) durchgeführt werden. Die ausgeführten Arbeiten müssen mit einem Formblatt nachgewiesen werden und an den/die zuständige/n bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/in gemeldet werden.

 

All diese Formalitäten und handwerklichen Tätigkeiten würde ich gerne für Sie übernehmen!

Ich bin Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater im Handwerk mit jahrelanger Erfahrung. Zuverlässigkeit, fachliches und handwerkliches Können sind die Grundlagen meiner Arbeit. Ich achte sehr auf Sauberkeit am Arbeitsplatz, und biete Ihnen umfangreichen und kompetenten Service. Ich sehe mich in erster Linie als Dienstleister, der mit Ihnen gemeinsam nach Lösungen bei bestehenden Mängeln und Problemen sucht. Ich bin für Sie da und stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Meine Dienste biete ich im Umkreis von 20Km um Bockhorn an. Weitere Entfernungen auf Anfrage.

Gibt es ab 2013 keine Kehrbezirke mehr?

Die Kehrbezirke bleiben in ihrer Strucktur zwar weitestgehend erhalten, die handwerklichen Arbeiten können aber in Zukunft von einem freien Schornsteinfegermeister durchgeführt werden. Sollten Sie zu einem freien Schornsteinfeger wechseln, wird ihr bisheriger Bezirksschornsteinfeger den Bezirk weiterhin verwalten, allerdings wird er nur noch die hoheitlichen Aufgaben ausführen.

Die hoheitlichen Aufgaben sind folgende:

– Abnahme von neuen oder ausgetauschten Feuerstätten und Schornsteine.

– Führung des Kehrbuches und die Kontrolle über die fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten.

– Durchführung der Feuerstättenschau (2 mal in 7 Jahren).

Welche Arbeiten dürfen dann von Ihrem neuen Schornsteinfeger ausgeführt werden?

– Reinigung der Schornsteine

– Abgaswegeüberprüfung nach geltender Kehr und Überprüfungsordnung

– Messungen nach 1. BImSchV

– Ausführung der Rauchmelderpflicht (seit 20.03.2012) durch Installation/Wartung/Verkauf.

– Durchführung der Gashausschau

– Energieberatung

– Pflichtberatungsgespräch für Betreiber von Feuerstätten mit festen Brennstoffen

– u.s.w.

Was müssen Sie tun, damit ich Ihr neuer Schornsteinfeger werde?

Senden Sie mir Ihren Feuerstättenbescheid am besten mit Ihrer letzten Messbescheinigung und Jahrerechnung zu. Ich werde dann alle weiteren Formalitäten für Sie übernehmen. Den Feuerstättenbescheid erhalten Sie von Ihrem derzeitigen Bezirksschornsteinfeger. Er ist gestzlich dazu verpflichtet, jedem Haus- oder Wohnungseigentümer ohne Aufforderung bis zum 31.12.2012 einen Feuerstättenbescheid auszustellen. Ich würde mich über einen Auftrag von Ihnen sehr feuen und werde die notwendigen Arbeiten in Ihrem Haus sauber, ordnungsgemäß und fristgerecht nach vorheriger Terminabsprache ausführen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Neu ab 01.01.2013 Alte Regelung gültig bis 31.12.2012
Das Schornsteinfegerhandwerkgesetz (SchfHwG) tritt zum 01.01.2013 vollumfänglich in Kraft Das neue SchfHwG ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist endet zum 31.12.2012
Es gilt der freie Wettbewerb. Haus- und Wohnungseigentümer dürfen den Schornsteinfeger zur Durchführung von Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten frei wählen. Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten obliegen ausschließlich dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger.
Der Bezirksschornsteinfegermeister wird zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Ihm obliegen u. a. die Feuerstättenschau sowie die Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Auch die Abnahme von Feuerungsanlagen wird ausschließlich von ihm vorgenommen Die bisherige Bezeichnung Bezirksschornsteinfegermeister wird zum 31.12.2012 aufgehoben.
Handlungspflicht Duldungspflicht
Haus- und Wohnungseigentümer müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfeger-arbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht von einem zugelassenen Betrieb durchgeführt worden sind. Haus- und Wohnungseigentümer unterstehen einer gesetzlichen Duldungspflicht.
Die Eigentümer müssen dulden, dass der Bezirksschornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführt.
Die jeweiligen Prüftermine legt der Bezirksschornsteinfeger/bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, zu der er alle 3,5 Jahre jeden Haushalt seines Kehrbezirkes besucht. Die Feuerstättenschau darf nicht von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden.  
Die Verantwortung für das regelmäßige Kehren liegt beim Haus- und Wohnungseigentümer. Sie werden damit stärker in die Haftung genommen. Die Verantwortung für das regelmäßige Kehren liegt beim Bezirksschornsteinfegermeister
Hoheitliche Aufgaben:

  • Führen des Kehrbuches und Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.
  • Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides.
  • Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden.
  • Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.